Wer hat eigentlich die Fahrschule erfunden?
Die erste deutsche Fahrschule wurde im Jahre 1904 in Aschaffenburg eröffnet. Mit der Zunahme des Automobilverkehrs wurden spezifische Vorschriften für die Fahrausbildung formuliert. Die ersten rechtsverbindlichen Regelungen gab es im Jahre 1909. Es gab vier Führerscheinklassen, die in ihren Grundlagen bis zum Jahre 1999 Bestand hatten. Dann wurden europaweit einheitliche Regelungen geschaffen.
Benötigte Unterlagen
Du hast verschiedene Möglichkeiten, Dich bei uns anzumelden. Solltest Du keine Zeit haben, um direkt persönlich in unserer Filiale vorbeizuschauen, dann kannst Du auch gerne schriftlich deine Anmeldung abschicken. Achtung: Hierdurch bist Du noch nicht verbindlich angemeldet, wir bereiten jedoch alle Unterlagen für Dich vor und Du kannst den Vertrag in deiner Filiale vor Ort unterschreiben und den weiteren Ablauf mit unserem netten Büroteam besprechen.
Gerne kannst Du auch direkt persönlich in die Filiale Deiner Wahl gehen und Dich anmelden. Wir benötigen von Dir dann Deinen Personalausweis und Deinen gegebenenfalls schon vorhandenen Führerschein. Alle weiteren Unterlagen erhältst Du von uns.
Du benötigst folgende Unterlagen:
- ein biometrisches Foto
- eine Bescheinigung über den Sehtest (vom Augenarzt oder Optiker)
- eine Bescheinigung über deine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
- eine Kopie deines Personalausweises
Für den Führerschein Klasse B mit 17 Jahren (B17) benötigst Du zusätzlich:
- eine Kopie des Personalausweises der Erziehungsberechtigten
- die Formulare für begleitendes Fahren (diese bekommst Du bei uns um Büro)
- Kopien der Führerscheine und Personalausweise der begleitenden Personen
Bei der Anmeldung muss kein Elternteil mit dabei sein. In solchen Fällen wird der Ausbildungsvertrag erstellt und Dir mitgegeben, denn die Unterschrift einer Deiner Elternteile ist nötig, damit der Vertrag gültig ist.
Ganz wichtig, alle Personen mit denen du vor deinem 18.Geburtstag fahren möchtest, müssen als genehmigte Begleitperson in deinem B17-Führerschein eingetragen sein. Dazu müssen sie folgende Kriterien erfüllen:
Mindestalter 30 Jahre, B-Führerschein seit mind. 5 Jahren, max. 1 Punkt in Flensburg
Beliebte Begleitpersonen sind natürlich Eltern und Großeltern. Aber auch von Ausbildern im Ausbildungsbetrieb kann man sehr viel im Alltag speziell im Umgang mit Firmen-Fahrzeugen lernen. Sprich sie an, ob auch dort ein Begleitendes Fahren ab 17 möglich ist!
Falls deine Begleitperson zu viele Punkte hat, um berücksichtigt zu werden, kann sie versuchen diese noch vor deinem Führerschein abzubauen. Das ist in einem Fahreignungsseminar möglich. Wir helfen dir, das beste Fahreignungsseminar (FES) in deiner Nähe zu finden!
Um den Führerschein in Deutschland zu bekommen, musst du zuallererst den Antrag bei der Behörde stellen. In Karlsruhe ist das das die Führerscheinstelle.
Bei uns kannst du den Antrag direkt abgeben. Das ist ein Service, der dir vieles erleichtert. Vom Antrag bei der Führerscheinstelle ist es abhängig wie schnell du zur Führerschein-Prüfung zugelassen wirst. Aktuell gibt es Wartezeiten von 8 – 12 Wochen (!!). Zum Führerschein-Antrag musst du noch einige weitere Unterlagen einreichen (Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs). Hier bekommst du in unsrer Fahrschule einen Gutschein. Mit dem kannst du alle benötigten Unterlagen an einem Tag bekommen.
Sofern Du nach der neuen Gesetzgebung den Erste-Hilfe-Kurs mit neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten absolviert hast, hat dieser grundsätzlich kein Ablaufdatum. Solltest Du nicht ganz sicher sein, kannst Du uns diesen gerne vorlegen und wir überprüfen das für Dich.
Wenn der Antrag beim TÜV vorliegt, werden Überweisungsträger an Deine beim Rathaus angegebene Adresse versandt. Ab dem Zeitpunkt ab dem die Post vom TÜV bei Dir eingetroffen ist, sind die Papiere ein Jahr lang gültig. Nach bestandener Theorieprüfung verlängert sich die Gültigkeit nochmals um ein Jahr.
Du besitzt einen europäischen Führerschein oder einen Führerschein aus den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Lichtenstein und Norwegen)? Dann ist eine Umschreibung nicht nötig. Solltest Du deinen Führerschein in einem anderen Land erworben haben, ist eine Umschreibung erforderlich. Inwiefern Du eine theoretische und praktische Ausbildung sowie Prüfungen absolvieren musst, hängt von dem Land ab, in dem Du den Führerschein erworben hast. Das Straßenverkehrsamt kann Dir dazu eine genaue Auskunft geben.
Wer bei der theoretischen Prüfung durchfällt muss 14 Tage warten und darf dann die Prüfung wiederholen.
Die Fahrschule zu wechseln ist möglich, aber nicht sehr bequem. Du musst einen neuen Vertrag unterschreiben, einen neuen Fahrlehrer und ein neues Auto kennenlernen. Aber alles ist besser, als durch die Prüfung zu fallen und hohe Folgekosten zu generieren! Wenn du schon während der Theorieausbildung merkst, dass dir die Fahrlehrer nicht sympathisch sind, ist es ein guter Zeitpunkt nach der Theoretischen Prüfung zu wechseln.
Du kannst die Fahrschule jederzeit wechseln. Die Inhalte, die du bereits absolviert hast, bleiben für einen bestimmten Zeitraum gültig. Achte darauf, dass du dir alle absolvierten Inhalte schriftlich von deiner Fahrschule mit einem Ausblidungsnachweis bestätigen lässt. Dann kannst du dir diese in der neuen Fahrschule anerkennen lassen und musst nicht doppelt zahlen. Diese Dokumente brauchst du für den Wechsel:
- Formular der Führerscheinbehörde für die Anmeldung und die Freigabe für den Fahrunterricht
- Bescheinigung über absolvierte Theorieinhalte
- Bescheinigung über die bestandene Theorieprüfung
- Bescheinigung über bereits abgeleistete Sonderfahrten
Theoretischer Unterricht
Sechs Monate vor dem Erreichen des Mindestalters kannst du den Führerschein bei der Behörde beantragen. Das bedeutet, du kannst mit 17 1/2 Jahren deine Ausbildung beginnen. Möchtest du am Begleitenden Fahren ab 17 teilnehmen, kannst du sogar schon mit 16 1/2 in der Fahrschule starten.
B-Führerschein: Mindestalter 18, Beginnen mit 17 1/2
B17- Führerschein: Mindestalter 17, Beginnen mit 16 1/2, tolles Plus – L und AM-Führerschein inklusive!
Wenn Du dich in einer unserer Filialen angemeldet hast und der Ausbildungsvertrag unterschrieben wurde, kannst Du direkt, nach Einzahlung des Grundbetrages, mit der Teilnahme am theoretischen Unterricht beginnen.
Ja, die theoretische Prüfung kannst du bereits 3 Monate vor Deinem Geburtstag absolvieren.
Ingesamt musst du 14 Theoriestunde in der Fahrschule hören. Die Unterrichtszeiten sollten gut zu dir passen. Den Theorieunterricht musst du in keiner bestimmten Reihenfolge hören, allerdings solltest du darauf achten, dass sich der Zeitraum des Theorieunterrichts nicht zu lange hinzieht. Am aller wichtigsten ist, dass du viel zuhause übst. In der theoretischen Prüfung, die beim TÜV stattfinden wird, hast du kaum Zeit zu überlegen. Du kannst mit Prüfungsbögen oder Online trainieren. Übe fleißig, damit keine zusätzlichen Kosten entstehen und du schnell mit der praktischen Ausbildung anfangen kannst!
Die Zeit, die Du brauchst, um den theoretischen Mindestunterricht zu absolvieren, richtet sich nach der Klasse, die Du absolvierst und auch nach der Filiale, in der Du angemeldet bist.
Die Theorieprüfung für den Führerschein setzt sich aus 30 Fragen zusammen, die Du im Rahmen eines Multiple-Choice-Tests am PC beantwortest. 20 betreffen den Grund-, 10 den Zusatzstoff. Sie entstammen dem offiziellen Fragenkatalog der Arbeitsgemeinschaft ARGE TP 21 TÜV/DEKRA mit rund 1.700 Fragen. (Quelle: www.fuehrerschein-bestehen.de)
Die Dauer der theoretischen Prüfung variiert je nach Führerscheinklasse. Für die Klassen B und B17 beträgt sie 45 Minuten. Die praktische Prüfung dauert rund 30 Minuten. Dabei handelt es sich um einen Richtwert. (Quelle: www.bussgeldkatalog.org, www.adac.de)
Du darfst bei der Prüfung für die Klasse B maximal zehn Fehlerpunkte haben; mit elf Fehlerpunkten gilt die Theorieprüfung als nicht bestanden. Beantwortest Du jedoch zwei Prüfungsfragen mit der Wertigkeit von fünf Punkten falsch, fällst Du ebenfalls durch. (Quelle: www.bussgeldkatalog.org)
Im Gegensatz zu früher darf man heute unbegrenzt oft zu einer Führerscheinprüfung antreten. Dabei gilt:
- Du musst die zweiwöchige Sperrfrist einhalten.
- Du musst die Prüfungsgebühr erneut entrichten.
- Es darf weniger als ein Jahr zwischen der theoretischen und praktischen Prüfung verstreichen.
(Quelle: www.bussgeldkatalog.org)
Die theoretische Prüfung kann beim TÜV auf insgesamt zwölf Fremdsprachen absolviert werden. Diese sind folgende: Spanisch, Italienisch, Französisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Arabisch, Russisch, Portugiesisch, Griechisch, Polnisch, Rumänisch und Englisch. Solltest Du Dich dafür entscheiden, die Prüfung auf einer der oben genannten Sprache abzulegen, muss dies bereits beim Antrag vermerkt werden.
Wer bei der theoretischen Prüfung durchfällt muss 14 Tage warten und darf dann die Prüfung wiederholen.
Praktischer Unterricht
Wenn Du dich in einer unserer Filialen angemeldet hast und der Ausbildungsvertrag unterschrieben wurde, kannst Du direkt, nach Einzahlung des Grundbetrages, mit der Teilnahme am theoretischen Unterricht beginnen.
Ja, die praktische Prüfung kannst Du bereits 1 Monat vor Deinem Geburtstag ablegen.
Für den regulären Erwerb der Führerscheinklasse B benötigst Du insgesamt 12 Sonderfahrstunden. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Anzahl der Übungsstunden richtet sich nach Deinem Können.
Bei den Fahrstunden richten wir uns nach Dir und Deinem Zeitplan. Je öfter Du fahren kannst und je flexibler Du in Deinem Zeitplan bist, desto schneller bist Du fertig.
Fahrstunden müssen spätestens 48 Stunden vor dem Termin von dir abgesagt werden. Kurzfristige Absagen wegen Krankheit sind nur möglich, wenn der Fahrlehrer einen Ersatz für deine Fahrstunden findet. Ansonsten musst Du die ausgefallenen Stunden bezahlen.
Grundsätzlich hast Du bei der Fahrlehrerwahl freie Hand, es kann jedoch vorkommen, dass diese/dieser aufgrund von Urlaub auch einmal nicht für Dich da sein kann. In solchen Fällen suchen wir natürlich einen geeigneten Ersatz für Dich!
Durchfallen ist kein Drama und kann jedem passieren. Es gibt viele unvorhergesehene Situationen, die einem die Führerschein-Prüfung vermasseln können. Und manchmal hat man einfach Pech. Mit einem tollen Lehrer und einer super Fahrschule kannst du dieses Risiko minimieren. Starte nicht zu voreilig in die praktische Prüfung, denn Durchfallen ist in Deutschland sehr sehr teuer. Du musst alle Gebühren noch einmal zahlen, sowohl bei der Behörde, als auch in der Fahrschule. Außerdem musst du wohl nochmal einige Fahrstunden nehmen, um die Situation besser zu trainieren.
In der Regel zwischen 55-70 Minuten, je nach Führerscheinklasse.
Finanzierung
Du erhältst bei der Anmeldung bei uns einen Informationsbogen zu Zahlungen, dem Du unsere Bankverbindung entnehmen kannst. Der Grundbetrag wird Dir nach erfolgter Anmeldung in Rechnung gestellt.
Solltest Du gerade einen finanziellen Engpass haben, möchtest jedoch trotzdem gerne den Führerschein erwerben, kannst du Dir ganz problemlos hier die Informationen zu der Führerscheinfinanzierung einholen.
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Die Voraussetzungen für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis sind unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich berechtigt die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland entsprechende Kraftfahrzeuge zu führen.
Eine Voraussetzung ist, dass die Inhaberin / der Inhaber der Fahrerlaubnis in dem Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis mindestens 185 Tage ununterbrochen im ausstellenden Staat des Auslandes gewohnt hat.
Sogenannte Ferienführerscheine sind hier nicht gültig.
1. Fahrerlaubnis EU- / EWR
- Fahrerlaubnisse der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten grundsätzlich in Deutschland unbeschränkt, wenn diese rechtmäßig erworben und gültig sind. Dies bedeutet, dass der Führerschein nicht zwingend umgeschrieben werden muss.
- Die Fahrerlaubnisinhaber/innen müssen zudem ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründen.
- Die Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis nach 29 Absatz 1 der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV)sind im Inland zu beachten.
- Eine Umschreibung ist nur notwendig, wenn die ausländische Fahrerlaubnis befristet ist und die Gültigkeit verliert. Die Führerscheine, die nicht umgeschrieben werden müssen, können aber auf Wunsch der Inhaberin / des Inhabers umgeschrieben werden.
2. Fahrerlaubnis der Staatenliste nach Anlage 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis rechtmäßig in einem der in Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnunggenannten Staaten erworben haben und Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründen, dürfen Sie sechs Monate nach Einreise von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen.
- Damit Sie auch nach Ablauf der sechs Monate ein Kraftfahrzeug im Inland führen dürfen, müssen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis stellen.
- Ob Sie für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine theoretische oder praktische Prüfung ablegen müssen oder ob die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ohne Prüfung / Auflagen erfolgt, können Sie der Auflistung Anlage 11 (Staatenliste) zur Fahrerlaubnisverordnung
3. Fahrerlaubnis aus den übrigen Staaten
- Fahrerlaubnisse aus Staaten, die nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnungaufgeführt sind, berechtigen ebenfalls nur sechs Monate ab dem Tag der Einreise in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines Kraftfahrzeugs.
- Damit Sie auch nach Ablauf der sechs Monate ein Kraftfahrzeug im Inland führen dürfen, müssen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis stellen.
- Die deutsche Fahrerlaubnis wird erteilt, wenn in Deutschland die theoretische und praktische Prüfung abgelegt wurde. Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Es bleibt der antragstellenden Person überlassen, wie viel Unterrichtsstunden sie bei einer Fahrschule nimmt.
Zum 23. Mai 2021 wurde bundesweit als Nachweis der bestehenden Qualifikation als Berufskraftfahrer der Fahrerqualifizierungsnachweis eingeführt. Dieser löst die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Kartenführerschein ab.
Der Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation erfolgt über die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises als ID1-Karte. Diese müssen Sie in einem separaten Verfahren beantragen.
§ 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Anerkennung von EU-EWR-Fahrerlaubnissen)
§ 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausländische Fahrerlaubnisse)
§ 30 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber aus EU-/EWR-Staaten)
§ 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums)
Anlage 11 (zu § 31) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis)
§ 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)
Die mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung der betreffenden Gesetze und Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.
EU- / EWR Fahrerlaubnis / Anlage 11 ohne Prüfung:
36,30 Euro ohne Probezeit
37,10 Euro mit Probezeit
Fahrerlaubnis aus den übrigen Staaten / Anlage 11 mit Prüfung:
43,90 Euro ohne Probezeit
44,70 Euro mit Probezeit
Bitte beachten Sie:
für die Umschreibung der Klasse C/CE oder D/DE können zusätzliche Gebühren anfallen.
1. Bei Fahrerlaubnisse der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
- Personalausweis oder Reisepass Kopie
- Führerschein (Kopie)
- aktuelles biometrisches Passfoto
Bei der Umschreibung für die Klasse C/CE oder D/DE zusätzlich:
- ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes oder einer Augenärztin nach Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)(Gültigkeit: zwei Jahre)
- ärztliche Eignungsbescheinigung nach Anlage 5 Ziffer 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)(Gültigkeit: ein Jahr)
Für die Klassen D1, D1E, D, und DE zusätzlich
- ein leistungspsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Ziffer 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)(Gültigkeit: ein Jahr)
2. Bei Fahrerlaubnis nach Anlage 11 Fahrerlaubnisverordnung (Staatenliste)
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- ausländischer Führerschein (Original)
- Übersetzung des ausländischen Führerscheins durch einen vereidigten Dolmetscher oder eine Automobilorganisation
Zusätzlich bei Absolvierung der Prüfung oder gegebenenfalls wenn die Vorlage gesetzlich geregelt ist:
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre) / Original
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe (9 UE) / Original
Bei der Umschreibung für die Klasse C/CE oder D/DE zusätzlich:
- ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes oder einer Augenärztin nach Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)(Gültigkeit: zwei Jahre)
- ärztliche Eignungsbescheinigung nach Anlage 5 Ziffer 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)(Gültigkeit: ein Jahr)
Für die Klassen D1, D1E, D, und DE zusätzlich
- ein leistungspsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Ziffer 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)(Gültigkeit: ein Jahr)
3. Bei Fahrerlaubnis aus den übrigen Staaten
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre) / Original
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe (9 UE) / Original
- ausländischer Führerschein
- Übersetzung des ausländischen Führerscheins durch einen vereidigten Dolmetscher oder eine Automobilgesellschaft
ADAC Nordbaden e.V. Geschäftsstelle , Steinhäuserstraße 22 , 76135 Karlsruhe
Der ADAC hat einen Dolmetscherservice für Führerscheindokumente.
Der Inhaber des Führerscheines muss persönlich beim ADAC vorsprechen.
Er muss sich mit der
- GÜLITGEN FAHRERLAUBNIS DES AUSSTELLERLANDES
seinem
- GÜLTIGEN PASS UND DER AUFENTHALTSERLAUBNIS
legitimieren. Danach bekommt er eine Übersetzung erstellt die das Landratsamt anerkennt.
Die Kosten sind Aufwandsabhängig und müssen Vorort erfragt und Bezahlt werden.
Die Vorlage weiterer Unterlagen kann im Einzelfall erforderlich sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Bürgerdienst-Webseite der Stadt Karlsruhe.